Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 4
Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4887/a68215.htm