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§ 7 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)

V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 7



Die ärztliche Betreuung erfordert grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Arztes während der Übungsveranstaltungen. Von der ständigen Anwesenheit des betreuenden Arztes kann abgesehen werden, sofern dieser seine telefonische Rufbereitschaft für ausreichend hält und er die Übungsveranstaltung in angemessener Zeit erreichen kann.