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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 11 Ausbildungsakte



(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter werden Personalteilakten "Ausbildung" geführt. Darin sind der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen und Zeugnisse aufzunehmen.

(2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertungen und Zeugnissen, die über sie erstellt werden, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter eine Ausfertigung.