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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 23 Durchführung der Praktika



(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in folgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichtendienstes:

1.
allgemeine Verwaltung,

2.
Personalverwaltung,

3.
Haushalt,

4.
Datenverarbeitung,

5.
Sicherheit und Geheimschutz.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der Auswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der praktischen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betragen. Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige, an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprachliche Aus- und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu vertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorientiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.

(3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21 nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.

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