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§ 37 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 37 Zeitpunkt und Inhalt



(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten in den Fächern

1.
Recht,

2.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und

3.
Sicherheit und Geheimschutz.

In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.