(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:
- 1.
- drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,
- 2.
- eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und
- 3.
- eine aus der internationalen Politik.
(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.
(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.