Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt


(1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):


1. | Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit
Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,
0201 bis 0204

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort
der Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und künftige
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,

6. | Datum des Auszugs aus
der Wohnung | 1306,

7. | Fortzug in das Ausland
(Staat) | 1307,

8. | möglicher Verlust der
deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


1. | Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen) | 0101 bis 0106,
0201 bis 0204,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und frühere
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,

6. | Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

7. | Datum des Wegzugs
ins Ausland | 1231,

8. | möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes | 2401.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert abrufen:


1. | Familienname (mit Namensbestand-
teilen) | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

5. | Staatsangehörigkeiten | 1001 und

6. | derzeitige und frühere Anschriften | 1201 bis 1203,
1205, 1206,
1208 bis 1212,
1216 bis 1221.

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung

(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)



(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden.

---
*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
***) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt