(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§
24a des
Wehrpflichtgesetzes, §
23 Abs. 3 des
Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach §
6 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.
(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0202, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Doktorgrad | 0401, |
4. | Tag der Geburt | 0601, |
5. | Geburtsort | 0602, 0603, |
6. | Anschriften (gegenwär- tige Anschrift, Gemeinde- schlüssel der bisherigen Wohnung oder der letzten früheren Anschrift im In- land bei Zuzug aus dem Ausland) | 1201 - 1206, 1208 - 1213, 1215, 1224, |
7. | Zuzug aus dem Ausland | 1223, |
8. | Tag des Einzugs | 1301, |
9. | Familienstand | 1401, |
10. | Staatsangehörigkeiten | 1001. |
(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204, |
2. | Vornamen | 0301 - 0303, |
3. | Tag der Geburt | 0601, |
4. | Geburtsort | 0602, 0603, |
5. | Anschrift (künftige Anschrift) | 1201 - 1206, 1208 - 1213, |
6. | Tag des Auszugs | 1306. |
(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102, 0201 - 0204, |
2. | Vornamen | 0301 - 0303, |
3. | Tag der Geburt | 0601, |
4. | Geburtsort | 0602, 0603, |
5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 - 1206, 1208 - 1213, 1215 - 1222. |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV ... Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 1 Nr. 3 wird die Angabe „10, 11," gestrichen. 10. Die Anlage 1 zu § 2 erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 11. Seite 2 der ... Begründung der Lebenspartnerschaft" angefügt. 15. Die Anlage 8 zu § 2 wird wie folgt geändert: a) Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung der ...
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678