(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. §
6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- absendende Stelle,
- 2.
- CD- oder DVD-Kennzeichen,
- 3.
- Dateiname,
- 4.
- empfangende Stelle,
- 5.
- laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,
- 6.
- Erstellungsdatum.
Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 1006
Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678