Änderung § 6 2. BMeldDÜV vom 28.08.2007

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§ 6 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch

1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,

2. das Übersenden von Daten
auf CD oder DVD oder

3. die Weitergabe in schriftlicher Form.

Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs
sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. an die Deutsche Post AG im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 3,

4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4,

5. an das Bundesamt für Justiz im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,




2. bis 5. (aufgehoben)

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung

(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster der Anlagen 5 und 6 sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert.

(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.




(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

---
*) Anm. d. Red.:
nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
***) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 



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