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Änderung § 5c 2. BMeldDÜV vom 29.12.2007

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§ 5c 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 5c 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
(Textabschnitt unverändert)

§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern


Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):


1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. frühere Namen | 0201, 0202,

3. Vornamen | 0301, 0302,

4. Doktorgrad | 0401,

5. (aufgehoben) |

6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. Geschlecht | 0701,

8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212,

(Text alte Fassung)

9. Sterbetag | 1901,

10.
Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.


Hat
das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).

(Text neue Fassung)

9. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306,

10. Übermittlungssperren | 1801,

11.
Sterbetag | 1901,

12.
Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.


Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. September 2008. Hat
das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).