Änderung § 8 2. BMeldDÜV vom 01.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 2. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BMeldDÜVÄndV am 1. November 2011 und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV

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§ 8 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 8 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 325

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten


(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,

(Text alte Fassung)

2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9, 11a und 11b.

(Text neue Fassung)

2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6. Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.






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