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Änderung § 3 2. BMeldDÜV vom 01.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 3 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit


(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkommensteuergesetzes).

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):

(Text alte Fassung)


1. | Familiennamen (nur die ersten fünf Buchstaben ohne Namensbestandteile) | 0101,

(Text neue Fassung)


1. | Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen)
| 0101, 0102,

2. | Tag der Geburt | 0601,

3. | Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) | 1201.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können, von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen, von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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