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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 07.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2006 durch Artikel 2 der StIdVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - und das Kraftfahrt-Bundesamt.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister -, das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.



(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5c unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Speicherung einer Geburt, eines Sterbefalles, einer Namensänderung oder einer Änderung der Anschrift übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Aktualisierung der dort gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102, 0203, 0204,

2. Geburtsname 0201, 0202,

3. Vornamen 0301 - 0303,

4. Doktorgrad 0401,

5. Ordensnamen/Künstlernamen 0501, 0502,

6. Tag und Ort der Geburt 0601 - 0603,

7. Geschlecht 0701,

8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1212,

9. Sterbetag 1901,

10. Identifikationsnummer des Bundeszentralamtes für Steuern 2701.



Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades, einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):


1. Familienname
(mit
Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. frühere Namen | 0201, 0202,

3. Vornamen | 0301, 0302,

4. Doktorgrad | 0401,

5. Ordensnamen/Künstler-
namen |
0501, 0502,

6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. Geschlecht | 0701,

8. gegenwärtige Anschrift
der
alleinigen Wohnung
oder
der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206,
1208 bis 1212,

9. Sterbetag | 1901,

10. Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung |
2701.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. an die Deutsche Post AG im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 3,

4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4,

5. an das Bundeszentralregister im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung

 


(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster der Anlagen 5 und 6 sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert.

(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.