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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2007 durch Artikel 2 der BMeldDÜV1u2ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Datenübermittlung an die Deutsche Post AG


Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen (§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbefallmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201, 0203, 0204,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

5. | Geschlecht | 0701,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. | letzte Anschrift | 1201 - 1203, 1205 - 1207,

(Text neue Fassung)

6. | letzte Anschrift | 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1211,

7. | Sterbetag | 1901.



§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger


Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201 - 0203,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205 - 1207,



5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1211,

6. | Monat und Jahr der Geburt des Kindes | 1604.


Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.



§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. an die Deutsche Post AG im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 3,

4. an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4,



3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. an das Bundesamt für Justiz im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form. Für Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 in schriftlicher Form ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu verwenden. Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Muster der Anlagen 5 und 6 sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt und Aufbau nichts ändert.

(4) Das Postrentendienstzentrum Hannover der Deutschen Post AG und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellen den Meldebehörden Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 auf Anforderung kostenlos zur Verfügung.



(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern, an die Deutsche Post AG und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

(4) (aufgehoben)

---
*) Anm. d. Red.:
nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter „im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten


(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9, 10, 11, 11a und 11b.



2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9, 11a und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6. Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern


(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN EN 21864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9, 10, 11, 11a und 11b.



3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9, 11a und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 13 - 14)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4




Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 15 - 16)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5




Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 17)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6




Anlage 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 18)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10




Anlage 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 29 - 32)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11




Anlage 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 33 - 36)