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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 10 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten
§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (zu § 3)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (aufgehoben)
Anlage 4a
Anlage 4b
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 11a
Anlage 11b
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 1 Allgemeines


(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz, das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.

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(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2. überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 2a (neu)




§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname 0101, 0102,

2. Vornamen 0301, 0302,

3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. an das Bundesamt für Justiz im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)



(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an das Bundeszentralamt für Steuern und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden.

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*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen



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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), außer Kraft.



Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.