Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2012 durch Artikel 1 der 4. BMeldDÜVIIÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs
§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung
§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (aufgehoben)
Anlage 4a (aufgehoben)
Anlage 4b
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Anlage 8
Anlage 9


Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 8 (aufgehoben)
Anlage 9 (aufgehoben)
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 11a (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11b


Anlage 11b (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.



(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch

1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,

2. das Übersenden von Daten
auf CD oder DVD oder

3. die Weitergabe in schriftlicher Form.

Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs
sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. bis 5. (aufgehoben)

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

---
*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
***) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Soweit
Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.



(1) (aufgehoben)

(2) Für
die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346.

(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über

1. die Anzahl der Datenträger,

2. die Datenträgerkennzeichen,

3. die Aufzeichnungsdichte,

4. das Erstellungsdatum,

5. die laufende Nummer der erstellten Datei,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,

7. den Code.




6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger.

Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die für die Datenübermittlung nach § 6 Abs. 1 bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,

2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6. Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN EN 21864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,

3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten




§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der Regel Disketten DIN EN 29529 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der Disketten und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:



(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. § 6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Diskettenkennzeichen,



2. CD- oder DVD-Kennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten,



5. laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6. Erstellungsdatum.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende Disketten sind zusammen zu versenden.



Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen




Anlage 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 19)



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8




Anlage 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 21 - 24)



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9




Anlage 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 25 - 28)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11b




Anlage 11b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 3276)