(1) Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Stoffen der Listen I und II der Anlage zu dieser Verordnung in das Grundwasser sowie für sonstige Maßnahmen, die zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen können.
(2) Andere dem Schutz des Grundwassers dienende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.