(1) Für das Einleiten von Stoffen der Liste I in das Grundwasser darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Abweichend von Satz 1 kann das Einleiten von Stoffen der Liste I im Zusammenhang mit einer künstlichen Anreicherung des Grundwassers zum Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung entsprechend §
4 Abs. 1 Satz 2 erlaubt werden.
(2) Das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseitigung und das sonstige Beseitigen von Stoffen der Liste I, das zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen kann, bedarf als Gewässerbenutzung im Sinne des §
3 Abs. 2 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes der behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß Stoffe der Liste I in das Grundwasser gelangen. Die Voraussetzung des Satzes 2 gilt als erfüllt, wenn alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um den Eintrag der Stoffe zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Stoffe der Liste I nur in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser gelangen können, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ausgeschlossen ist.
(4) Die Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb von Rohrleitungsanlagen ist nach §
19b Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I zu besorgen ist.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen nach §
19g Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I nicht zu besorgen ist. Für Anlagen nach §
19g Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird.
(6) Für andere als in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahmen, die eine Benutzung des Grundwassers nach §
3 des
Wasserhaushaltsgesetzes darstellen und zu einem Eintrag von Stoffen der Liste I in das Grundwasser führen können, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen und auch eine anderweitige Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.