(1) Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach §
4 Abs. 1 sind mindestens die hydrogeologischen Bedingungen, die mögliche Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie die Möglichkeiten einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu untersuchen.
(2) Soweit das Grundwasser nicht bereits im Rahmen des §
7 insbesondere in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit behördlich überwacht wird, muß bei der Erteilung einer Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach §
4 Abs. 1 sichergestellt sein, daß das Grundwasser in anderer geeigneter Weise überwacht wird.
(3) Stellt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Prüfungen fest, daß Stoffe der Liste I oder II in grenzüberschreitende Grundwasserschichten gelangen können, hat sie vor Erteilung einer Erlaubnis die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hierüber zu unterrichten und auf Antrag eines der beteiligten Staaten Konsultationen durchzuführen. Die Europäische Kommission hat gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 80/68/EWG das Recht, an den Konsultationen teilzunehmen.
(4) Im übrigen gelten für die Untersuchungs-, Überwachungs- und Beteiligungspflichten die landesrechtlichen Vorschriften.