(1) In der Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach §
4 Abs. 1 ist mindestens folgendes festzulegen:
- 1.
- Ort der Einleitung, Ablagerung, Lagerung zum Zwecke der Beseitigung oder sonstigen Beseitigung,
- 2.
- Verfahren der Einleitung, Ablagerung, Lagerung zum Zwecke der Beseitigung oder sonstigen Beseitigung,
- 3.
- höchstens zulässige Mengen und Konzentrationen von Stoffen der Liste I oder II,
- 4.
- sonstige Schutzmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Art und Konzentration der in der Ableitung vorhandenen Stoffe, der Verhältnisse an der Einleitungsstelle und der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,
- 5.
- soweit erforderlich, Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2.
(3) Die Erlaubnis ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen.
(4) Im übrigen gelten für die Erlaubnis die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften.