Änderung Anlage 1 Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 21.03.2009

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)



Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist

1 | 2 | 3 | 4

1 | Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkung | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Beeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel

2 | Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher) | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | Beeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel

3 *) | Thyreostatika | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete

4 *) | Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete

(Text alte Fassung)

*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.

(Text neue Fassung)

5 *) | 17β-Östradiol oder seine ester-
artigen Derivate | alle Tiere, die der Lebensmittel-
gewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete

*)
Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.




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