In die Bewerberliste darf nur eingetragen werden, wer
- 1.
- im Geltungsbereich dieser Verordnung die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt hat; eine Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden ist, kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde anerkannt werden, wenn sie einer im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegten Meisterprüfung gleichwertig ist;
- 2.
- die für einen Bezirksschornsteinfegermeister erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt;
- 3.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- 4.
- innerhalb des letzten Jahres vor der Eintragung mindestens 3 Monate in dem Bezirk, in dessen Bewerberliste er eingetragen werden will, im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; dies gilt nicht für nur aufsichtsfähige Bewerber (§ 8); zur Vermeidung besonderer Härten kann die zuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen;
- 5.
- nicht in die Bewerberliste eines anderen Bezirks eingetragen ist.
§ 5 SchfV Voraussetzungen der Wiedereintragung ... Wiedereintragung darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung ... die Voraussetzungen der Eintragung nach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines Bewerbers, dessen endgültige Bestellung ...