(1) Ein Bewerber ist in der Liste zu streichen, wenn er
- 1.
- einen Antrag auf Streichung stellt,
- 2.
- die Eintragung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat,
- 3.
- die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt,
- 4.
- seinen Beruf als Schornsteinfeger aufgegeben hat; dies ist nicht der Fall, wenn er zum Zwecke der Fortbildung in seinem Beruf Aus- und Weiterbildungsstätten besucht,
- 5.
- zweimal einen ihm angebotenen Kehrbezirk ausgeschlagen hat oder
- 6.
- seine Bewerbung nicht rechtzeitig erneuert und die Erneuerung auch nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist von einem Monat nachgeholt hat, es sei denn, daß er daran ohne sein Verschulden gehindert war.
(2) Die Streichung in der Bewerberliste ist rückwirkend zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem eine Voraussetzung nach Absatz 1 zum ersten Mal erfüllt ist.
§ 4 SchfV Wiedereintragung ... einzutragen 1. ohne Wartezeit, a) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 6 in der Bewerberliste gestrichen worden ist, b) wer ... 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist, b) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 in der Bewerberliste gestrichen worden ist; 3. nach ... 3. nach einer Wartezeit von drei Jahren, a) wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Bewerberliste gestrichen worden ist, b) wessen ...