(1) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nach §
1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach §
1 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines Bewerbers, dessen endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister widerrufen worden ist.
(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste ist nicht zulässig, wenn zweimal entweder die probeweise oder die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgenommen, wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach §
7 Abs. 1 Satz 4 oder §
11 Abs. 5 des
Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist.