Die zuständige Verwaltungsbehörde kann überalterte Bewerber eines Bezirks auf ihren Antrag der Liste eines anderen Bezirks überweisen. Überaltert sind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstichtag (§
11), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste eingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe eines weiteren Jahres zur Bestellung kommen.