Bei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und kostenfrei zu übergeben, insbesondere das Kehrbuch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen, Arbeitszettel, Arbeitsbücher sowie Unterlagen über meßpflichtige Anlagen. Das gleiche gilt bei
- 1.
- Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden oder
- 2.
- der Bestellung eines Stellvertreters.
Kann im Fall von Satz 2 Nr. 1 das Kehrbuch nicht übergeben werden, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister daraus einen Auszug anzufertigen und dem Nachfolger zu übergeben.