(1) Der Rangstichtag von Bewerbern, die sich vor dem 1. Januar 2004 zur Meisterprüfung angemeldet haben, ist um die Zeit zwischen der bestandenen Gesellenprüfung und der Anmeldung, längstens drei Jahre, zurückzuverlegen. Dies gilt auch für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in den Jahren 2001, 2002 und 2003 bestanden, sich aber erst im Jahr 2004 zur Meisterprüfung angemeldet haben. Eine entsprechende Rückverlegung für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in einem früheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des §
11 Abs. 3 und 4 möglich.
(2) §
11 Abs. 4 Nr. 1 kann rückwirkend auf alle Bewerber angewandt werden, die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift in der Bewerberliste nach §
6 Abs. 1 des
Schornsteinfegergesetzes eingetragen sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.