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§ 3 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung



(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug neuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

2.
ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hinweisen auf die jeweilige Funktion der Räume,

3.
eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren, die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte ausweist.

(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zugelassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betriebe zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 3 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KaffeeStV Pflichten des Herstellers (vom 01.04.2008)
... Kaffeeproben entnehmen. (7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher ...
§ 5 KaffeeStV Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.04.2008)
... Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Verzicht, 3. Fristablauf,  ...
§ 7 KaffeeStV Kaffeelager (vom 01.01.2007)
... besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. (4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... folgt gefasst: „(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher ... 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis (1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Verzicht, 3. Fristablauf, ...

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
...  3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß." 4. § 11 Satz 2 ... „4 Satz 1" gestrichen. c) Nummer 5 wird aufgehoben. 9. § 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis ...