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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel



Auf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199) und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes

§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung



(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Läßt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren sinngemäß.

(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen.


§ 2 Herstellungsbetrieb



(1) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Herstellungsbetrieb gehören, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten, daß die Belange der Steueraufsicht nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere müssen die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind.

(3) (aufgehoben)




§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung



(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug neuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

2.
ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hinweisen auf die jeweilige Funktion der Räume,

3.
eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren, die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte ausweist.

(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zugelassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betriebe zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.




§ 4 Pflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.

(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(8) (aufgehoben)




§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.




§ 6 (aufgehoben)







Zu § 7 des Gesetzes

§ 7 Kaffeelager



(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.

(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis erstreckt.

(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.




Zu § 9 des Gesetzes

§ 8 Steueranmeldung



Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueranmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.


Zu § 11 des Gesetzes

§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat, oder, wenn ein Geschäftssitz im Steuergebiet nicht existiert, bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll.

(2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben als die für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) (weggefallen)


§ 10 Pflichten des Empfängers



(1) Der Anzeigepflichtige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Der Anzeigepflichtige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzollamts diesem vorzuführen.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltliche Proben von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfänger zu Untersuchungszwecken entnehmen.

(3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 entsprechend.


§ 11 Sammelanmeldung



Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß.




Zu § 12 des Gesetzes

§ 12 Versandhandel



(1) Der Empfänger hat in der Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.

(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung und gibt sie dem Beauftragten bekannt.

(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaffeesteuer spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben und die Steuer spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und Anschreibungen über die Liefermengen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.




Zu § 13 des Gesetzes

§ 13 Einfuhr



(1) Der Einführer hat Kaffee, der unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt wird oder im Steuergebiet aus einem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden soll, mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes in der Zollanmeldung anzumelden.

(2) Soll Kaffee im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet versandt werden, gilt § 14 mit folgenden Abweichungen entsprechend. Der Anmelder eröffnet das Versandverfahren durch Abgabe des Begleitdokuments bei dem Hauptzollamt, bei dem die Ware in den freien Verkehr überführt worden ist. Das Hauptzollamt bestätigt die Überführung in den freien Verkehr auf der zweiten bis vierten Ausfertigung des Begleitdokuments. Der Empfänger hat die bestätigte dritte Ausfertigung (Rückschein) binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees dem Hauptzollamt nach Satz 2 zuzuleiten. Wird die Sendung vom Empfänger nicht als konform bestätigt, veranlaßt das Hauptzollamt nach Satz 2 die weiteren Maßnahmen.

(3) Kaffee kann im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinngemäß.

(4) § 13 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluß an seine Überführung in die Veredelung in den Herstellungsbetrieb verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes sinngemäß.


Zu § 14 des Gesetzes

§ 14 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Wer Kaffee unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager verbringen will, hat als Versandpapier das begleitende Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden, wobei die Angaben über die Umsatzsteuernummer, Abgangsland und Bestimmungsland nicht zu machen sind.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zum Kaffeesteuerbuch zu nehmen und die zweite bis vierte Ausfertigung zusammen mit dem Kaffee zu versenden.

(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinem Kaffeesteuerbuch zu nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit einem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt den Empfangsvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein) und gibt sie dem Empfänger zurück. Die vierte Ausfertigung verbleibt bei dem Hauptzollamt. Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(4) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In besonderen Fällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

(5) Bei wiederholten Versendungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einem Versandpapier oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Steuerlagern des gleichen Inhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Versender hat den Kaffee unverzüglich in das Kaffeesteuerbuch einzutragen. Der Empfänger hat den Kaffee nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Kaffeesteuerbuch einzutragen.

(7) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Kaffeesteuerbuch einzutragen.

(8) Wird Kaffee aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes), gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.


§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten



(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2.
die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3.
die Kaffeemenge,

4.
den Ort und den Tag der Lieferung,

5.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6.
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7.
den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

(3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.




Zu § 15 des Gesetzes

§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens,

2.
die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3.
die Kaffeemenge,

4.
den Ort und Tag der Ausfuhr,

5.
eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweiligen geltenden Fassung oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 11) oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,

1.
eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder

2.
eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland.

(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als Ausfuhr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat in den Fällen des Absatzes 3 Kaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(5) (aufgehoben)




§ 17 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies

1.
in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers,

2.
in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers,

3.
in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten als Versender

unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt, hat

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen,

2.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als Versender unverzüglich die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.


§ 18 Rohkaffeehändler, Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gleichgestellt.

(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 11 des Gesetzes).


Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes

§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager



(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wer im Fall des § 16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(3) Die Anträge auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlagerinhabers gestellt.


§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr



(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das für seinen Betrieb zuständige Hauptzollamt. Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt in der Form eines Zusagescheins. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der Waren, für die Steuerentlastung beansprucht werden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusammensetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten Kaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. Nachträgliche Änderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen.

(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.




Zu § 19 des Gesetzes

§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren



(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die Beförderung des Kaffees gilt § 14 des Gesetzes (Verbringen von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.

(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nennen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.

(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion gleich.


§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer



(1) In Fällen, in denen der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten muß:

1.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2.
die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

3.
die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,

4.
den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

5.
die eingesetzte Kaffeemenge,

6.
den Ort und den Tag der Ausfuhr,

7.
eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften



(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis hat regelmäßig folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2.
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

3.
die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,

4.
bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes),

5.
bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,

6.
den Tag der Lieferung,

7.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

8.
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

9.
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.




§ 24 (aufgehoben)





§ 25 Probenentnahme



Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und für diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Hauptzollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.


§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen



(1) Unter der Vorausssetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird.

(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,

2.
die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht begünstigt sind

1.
Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,

2.
Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, nicht vorliegen.

(6) Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß ein Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist, wenn dies aus Gründen der Steueraufsicht geboten ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.


Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes

§ 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht



(1) Soll Kaffee vernichtet werden, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen.

(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)


Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 27a Kleinbetragsregelung



Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.




Zu § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

2.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet,

3.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt,

4.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
(aufgehoben)

6.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt,

7.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,

8.
entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt,

9.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungsdokument verwendet,

11.
(weggefallen)

12.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder

13.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt.

14.
(weggefallen)




Zu § 20 des Gesetzes

§ 29 (aufgehoben)







Zu § 22 des Gesetzes

§ 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs- und -vergütungsverordnung



Die Kaffeesteuererstattungs- und -vergütungsverordnung vom 30. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2495) wird aufgehoben.


§ 31 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.