Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 8 Steueranmeldung



Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueranmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 8 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KaffeeStV Pflichten des Empfängers
... zu Untersuchungszwecken entnehmen. (3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8  ...
§ 19 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
... oder Vergütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 8 ) des Steuerlagerinhabers ...