§ 8 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueranmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
interne Verweise
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