Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 17 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies

1.
in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers,

2.
in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers,

3.
in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten als Versender

unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt, hat

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen,

2.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als Versender unverzüglich die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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Zitierungen von § 17 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KaffeeStV Einfuhr
... an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinngemäß. (4) § 13 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung ...
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...


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