(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach §
9 Abs. 3, §
13 Abs. 2 bis 4, §§
14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet werden oder geht der Rückschein in den Fällen des §
14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies
- 1.
- in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2.
- in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers,
- 3.
- in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten als Versender
unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt, hat
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen,
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als Versender unverzüglich die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Die Steuerschuldner nach §
14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450