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§ 21 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die Beförderung des Kaffees gilt § 14 des Gesetzes (Verbringen von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß.

(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern schriftlich erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag auf Erlaubnis sind die voraussichtlichen Mengen an Kaffee, für die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nennen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebes verkürzen oder verlängern. Es kann auch zulassen, daß eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.

(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Produktion gleich.

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Zitierungen von § 21 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine ...


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