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§ 25 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Probenentnahme



Wer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und für diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer beantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Hauptzollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

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