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Änderung § 4 KaffeeStV vom 01.01.2007

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§ 4 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Pflichten des Herstellers


(Text alte Fassung)

(1) Der Hersteller hat die Zweitstücke der Antragsunterlagen und die amtlichen Schriftstücke, die sich auf den Herstellungsbetrieb beziehen, zu einem Belegheft zu nehmen, es aufzubewahren und den Amtsträgern auf Verlangen vorzulegen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.

(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt eine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich anzuzeigen.

(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 bis 4 angemeldeten Verhältnisse innerhalb einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des Hauptzollamts, soweit sie die Räumlichkeiten des Herstellungsbetriebes betreffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)