Änderung § 7 KaffeeStV vom 01.01.2007

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§ 7 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kaffeelager


(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden.

(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis erstreckt.

(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(Text alte Fassung)

(4) Die §§ 2 bis 6 und § 28 Nr. 1 bis 5 gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß.




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