§ 7 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 7 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Kaffeelager | |
(1) Kaffee darf im Kaffeelager üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen unterzogen werden. (2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis erstreckt. (3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die §§ 2 bis 6 und § 28 Nr. 1 bis 5 gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß. |