§ 27a - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 27a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4910/b25852.htm