§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen
Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage angeordnet werden. Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig.
Frühere Fassungen von § 19 GenTG
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interne Verweise§ 12 GenTG Anzeige- und Anmeldeverfahren (vom 05.04.2008) ... soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke sicherzustellen; § 19 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die zuständige Behörde kann die ...
§ 26 GenTG Behördliche Anordnungen (vom 15.12.2010) ... gegeben ist, 3. gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auflagen nach § 19 verstoßen wird, 4. die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen und ...
§ 38 GenTG Bußgeldvorschriften (vom 05.04.2008) ... beobachtet, 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 zuwiderhandelt, 9. entgegen ...
§ 41 GenTG Übergangsregelung (vom 05.04.2008) ... gilt im bisherigen Umfang als Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. § 19 findet entsprechende Anwendung. (3) (aufgehoben) (4) Auf die bis zum ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
G. v. 17.03.2006 BGBl. I S. 534
Artikel 1 3. GenTGÄndG ... oder nicht richtig beobachtet,". b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19 Satz 2" durch die Angabe „§ 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2" ... Angabe „§ 19 Satz 2" durch die Angabe „§ 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2" ersetzt. c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. ...
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Artikel 1 GenTGuaÄndG Änderung des Gentechnikgesetzes ... 20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. 21. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter sowie ... a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: § 19 findet entsprechende Anwendung." b) Die Absätze 3 und 5 werden ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1972; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 14 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 3 BGenTGKostV Gebühren in besonderen Fällen (vom 15.08.2013) ... Leistung festgesetzte Gebühr. (4) Wird eine nachträgliche Auflage nach § 19 Satz 3 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zu einem Viertel ...
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