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Änderung § 22 GenTG vom 01.03.2010

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§ 22 GenTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 22 GenTG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Andere behördliche Entscheidungen


(1) Die Anlagengenehmigung schließt andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften.

(2) Vorschriften, nach denen öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt werden, finden auf gentechnische Anlagen, für die ein Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen ist, sowie auf gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehrbringen, die nach diesem Gesetz anmelde- oder genehmigungspflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als es sich um den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gentechnik handelt; Vorschriften über das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 2 bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften nach § 34a des Bundesnaturschutzgesetzes sowie auf dieser Vorschrift beruhende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.


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