Änderung § 19 StromNZV vom 23.10.2008

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§ 19 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 19 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.



 



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