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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 23.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2008 durch Artikel 2 der EVMessZV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Standardisierte Lastprofile


(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht.

(2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:

1. Gewerbe;

2. Haushalte;

3. Landwirtschaft;

4. Bandlastkunden;

5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;

6. Heizwärmespeicher.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren.

(Text neue Fassung)

Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist berechtigt, soweit nicht durch eine Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren.

(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.



§ 18 Messung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum. Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.



(1) Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18b (neu)




§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen.



(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung.

(2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen


(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

vorherige Änderung

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer.



(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer.