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Änderung § 20 StromNZV vom 23.10.2008

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§ 20 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 20 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer.