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Änderung § 11 StromNZV vom 01.08.2014

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§ 11 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 11 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz


(Text alte Fassung)

1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. 2 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. 2 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(heute geltende Fassung) 

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