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Änderung § 18b StromNZV vom 02.09.2016

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§ 18b StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 18b StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers


(Text neue Fassung)

§ 18b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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