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Änderung § 22 StromNZV vom 10.05.2012

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§ 22 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 22 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Datenaustausch


(Text alte Fassung)

Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektronisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.

(Text neue Fassung)

1 Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2 Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)