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Änderung § 27 StromNZV vom 10.05.2012

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§ 27 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 27 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1. zu bilanziellen Abgrenzungsproblemen zwischen Bilanzkreisen im Einzelfall, die im Zusammenhang mit der Bündelung von Regelenergie auftreten;

2. zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie, insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen und Ausschreibungszeitscheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen;

3. zum Einsatz von Regelenergie;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;

4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz;



5. zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zu den bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden von sonstigen Energiearten;

6. zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie nach § 10 und zum Verfahren zur Bestimmung der Netzverluste;

7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgruppen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren und zu einheitlichen Anwendungssystemen für das analytische Verfahren;

8. zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Ein- und Auszügen;



9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende;

10. zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4;

11. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen;

12. über die Veröffentlichung weiterer Daten;

13. zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen nach § 19 Abs. 1;

14. zum Vorgehen bei Messfehlern nach § 21;

15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;

vorherige Änderung

16. zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie zur Änderung von Fahrplänen nach den §§ 4 und 5 durch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei kann sie von den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 3 abweichen;

17. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen;

18. zur Mitteilung von Daten des neuen Kunden durch den neuen Lieferanten an den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen; hierbei kann sie von § 14 Abs. 4 Satz 2 abweichen.



16. zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie zur Änderung von Fahrplänen nach § 5 durch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei kann sie von den Regelungen des § 5 Absatz 1, 2 und 3 abweichen;

17. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels;

18. zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen;

19. zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;

20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaustausch für die massengeschäftstaugliche Abwicklung der Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;

21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann sie insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung
abweichen.

(2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz von Regelenergie zu vermindern.

(3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)