Teil 7 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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Teil 7 Sonstige Bestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Inkrafttreten
Schlussformel

Teil 7 Sonstige Bestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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§ 30 (aufgehoben)


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021

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§ 31 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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