(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
- den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
- 2.
- die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
- 3.
- den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind.
V. v. 21.06.2001 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788