(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
- 1.
- bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und
- 4.
- ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 5 EEG Vergütungspflicht (vom 01.12.2006) ... den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab ... und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der ...
§ 14 EEG Bundesweite Ausgleichsregelung (vom 01.12.2006) ... einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert ... gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen ...
§ 18 EEG Doppelvermarktungsverbot ... werden. (2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus ... oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen ...
§ 20 EEG Erfahrungsbericht (vom 01.12.2006) ... sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung ... 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen ...